Telefon abhören als beweismittel
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Heimlich Gespräche aufzeichnen: Eine Straftat?
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- Lauschangriff: Abgehörte Selbstgespräche sind vor Gericht kein Beweis;
- Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL).
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Nur eigene Gespräche sollte man „abhören“
Export a Text file For BibTex. Der Schutzzweck der Strafnorm sei nicht auf die Beschränkung der gerichtlichen Wahrheitsforschung gerichtet. Zur vorgelagerten Frage, ob es ein Beweismittelverbot Beweisaufnahmeverbot wegen der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels gebe, verweist er auf die Ausführungen Faschings und befürwortet nur dann ein Beweisaufnahmeverbot, wenn das Gericht durch die Beweisaufnahme selbst in verfassungsrechtlich geschützte Rechte eingreife. Die Beweisaufnahme begründe dann Nichtigkeit.
Die vermittelnden Lehrmeinungen, die die beiden Extrempositionen ablehnen, stellen auf den Sinn und den Zweck der bei der Beweiserlangung verletzten Norm ab. In besonderen Ausnahmefällen könne die rechtswidrige Beweiserlangung aber gerechtfertigt sein, wenn bei einer Güter- und Interessenabwägung der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu bejahen sei Prütting aaO Rz Nach der bereits oben zitierten Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichtes gehört das Recht am gesprochenen Wort zum verfassungsgerichtlich geschützten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung.
Grundsätzlich verletze im Strafverfahren die Verwertung eines heimlich aufgezeichneten Telefongesprächs diesen Bereich. Anderes könne nur bei zwingenden und überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gelten, hinter denen das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung der Tonbandaufnahme zurücktreten müsse. Der deutsche Bundesgerichtshof orientiert sich auch für den Zivilbereich an dieser Rechtsprechung.
Er anerkennt das Recht am gesprochenen, durch eine Tonkonserve "verdinglichten" Wort.
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Der Schutz des gesprochenen Wortes sei aber nicht schrankenlos. Es gebe kein absolutes Verwertungsverbot heimlicher Tonbandaufnahmen.
Es sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Deshalb sei die Verwertung der Aufnahme als Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Verletzten könne nicht aus prozessualen Gründen das Recht an der Beseitigung der Störung bis zu dem Zeitpunkt verweigert werden, zu dem ein schon befasstes oder noch zu befassendes Gericht über die Zulässigkeit des Beweismittels abspreche. Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung seiner Verletzungshandlung auf Notwehr oder eine notwehrähnliche Lage, einen Beweisnotstand, aber auch allgemein auf eine Güter- und Interessenabwägung berufen.
Bei letzterer sei aber zu beachten, dass dem allgemeinen Beweisinteresse jeder Prozesspartei kein Vorrang vor dem einen hohen Stellenwert aufweisenden Persönlichkeitsrecht zukomme. Ob dies auch für rechtswidrig heimlich aufgenommene Tonbandaufnahmen gilt, hatte erstmalig der 4. Der auf Zahlung Geklagte hatte sich zum Beweis seines Vorbringens neben anderen Beweismitteln auf die Tonbandaufnahme berufen.
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Zulässigkeit des Beweismittels: Der Beweiswert der anderen schon aufgenommenen Beweise sei "offenbar sehr dürftig", ein Prozessbetrugsversuch des Gegners des Beweisführers könne "nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden". In diesem Fall befände sich der Beklagte in einer "Notwehrsituation", weil ihm mangels glaubwürdiger Zeugen das einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde. Diese Entscheidungsbegründung wurde in dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom Der 3.
Senat billigte in seinen weiteren Ausführungen die Begründung des Berufungsgerichtes zur Nichtzulassung des Beweismittels, weil dem Beweisführer eine Zeugin zur Verfügung stand und sprach noch aus, dass der Unterlassungsanspruch des in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Klägers einen Beseitigungsanspruch umfasse. Ansonsten müsse die Zustimmung des Sprechenden vorliegen JBl , Eine nach nationalem Recht zulässige Verwertbarkeit einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme als Beweismittel sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht wurde.
Nach einem jüngst ergangenen Urteil hält der EGMR allerdings nicht mehr daran fest, dass dann, wenn die Tonbandaufnahme das einzige Beweismittel war, die Verwertung dieses Beweismittels im Strafverfahren als konventionswidrig angesehen werden müsse EGMR vom Unter Bedachtnahme auf die zwangsläufig nur kursorisch wiedergegebenen vielfältigen Meinungen zum gestellten Thema ist zur Revision des Beklagten folgendes auszuführen:.
Auszugehen ist davon, dass dem Beklagten die Beweisaufnahme und Verwertung des Beweismittels jedenfalls dann nicht versagt werden dürfte, wenn schon die Erlangung des Beweismittels auf Grund einer Notwehr- oder Notstandssituation gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Ansicht ist schon nach den Parteibehauptungen des Beklagten nicht zu folgen, hatte er doch durchaus die Möglichkeit, seine Geschäftspartner über die Herkunft der Gerüchte über seinen Geisteszustand zu befragen und unmittelbare Zeugen Gesprächspartner seiner Frau auszuforschen.
Recht auf Löschung des Tonbands
Die Gesprächspartner der Frau des Beklagten waren solche Dritte. Der Auffassung Georg E. Kodeks über eine grundsätzlich uneingeschränkte Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Tonaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess ist zumindest im vorliegenden Fall nicht zu folgen, wo dem Beklagten als Beweisführer nicht der Abgehörte als Prozessgegner gegenübersteht, von dem die oben zitierte Entscheidung des 4. Senats JBl , geradezu einen Prozessbetrugsversuch vermutete und daher schon vor Abschluss einer zu Lasten des Beweisführers ausgehenden Beweiswürdigung der anderen Beweismittel eine Güterabwägung zu Gunsten des Beweisführers vornahm, sodass dort die Frage offen bleiben konnte, ob überhaupt eine Güterabwägung Voraussetzung für die Zulässigkeit des Beweismittels ist.
Mit der Mitwirkungspflicht des Prozessgegners und der Urkundenvorlagepflicht kann die Zulässigkeit des Beweismittels im Unterlassungsprozess von Dritten nicht begründet werden. Die vom Beklagten hergestellten Tonbandaufzeichnungen sind keine zwischen ihm und den Klägern gemeinschaftliche Auskunftssachen. Das Recht am eigenen Wort steht nur den Klägern zu. Der Beklagte kann das "verdinglichte" Wort nur mit Zustimmung der Kläger verwenden.
Dies bedeutete aber die Anerkennung eines im Gesetz nicht geregelten Rechtfertigungsgrundes ohne jede Güterabwägung, im Ergebnis also zumindest eine Hemmung der Ansprüche der Kläger aus der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Jedenfalls im Unterlassungs- und Beseitigungsprozess Dritter ist nach Auffassung des Senates in Übereinstimmung mit der deutschen Judikatur und des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vor der Bejahung der Zulässigkeit des Beweismittels eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.
Einwandfrei geklärt ist ein rechtfertigender Sachverhalt letztlich erst dann, wenn alle zur Verfügung stehenden Beweismittel bekannt sind. Wenn der 4. Im Drittprozess, in dem dem verletzten Kläger kein Betrugsversuch unterstellt werden kann, muss das Gericht im Rahmen seiner Güterabwägung die Beweisnotstandssituation erheben.
Haben heimlich aufgenommene Mitschnitte, Fotos, Videos Beweiskraft?
Die Güterabwägung besteht im Vergleich der allgemeinen besonderen Wertigkeit der betroffenen Güter. Schon diese Gegenüberstellung kann unter Umständen prozessbeendend sein, wenn das Tonband etwa nur zur Durchsetzung von sogenannten Bagatellansprüchen dienen soll, sodass es auf die weitere Prüfung der widerstreitenden subjektiven Interessen gar nicht mehr ankäme.
Die Interessenabwägung wird aber dann eine Rolle spielen, wenn der vom Beweisführer verfolgte Anspruch nach dem allgemeinen Stellenwert dem verletzten Rechtsgut gleichwertig ist, etwa weil der Abhörende ebenfalls ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht durchsetzen will.
In diesem Sinn argumentiert der Beklagte dahin, dass sein familienrechtlicher Anspruch im Scheidungsverfahren ein gleichwertiger wäre.
Das Überwiegen der eigenen Interessen hat im Unterlassungsprozess aber jedenfalls der Beklagte zu beweisen. Die Ansicht, dass der Richter selbst durch die Zulassung des Beweises, die Beweisaufnahme und die Beweisverwertung den Deliktstatbestand erfülle, führte im Ergebnis dazu, dass er das Vorliegen der Rechtfertigungsgründe der Notwehr oder des Notstandes nur dann straffrei prüfen dürfte, wenn seine Entscheidung sachlich richtig und von den Rechtsmittelinstanzen gebilligt wird.
Dass damit das Funktionieren der Rechtspflege in Frage gestellt wäre, liegt auf der Hand. In diesem Punkt ist Kodek im Sinne des Trennungsgrundsatzes zuzustimmen. Die angeführten Rechtfertigungsgründe sind im Gesetz normiert und völlig anerkannte Rechtsinstitute, wie dies im Übrigen auch für den sogenannten übergesetzlichen Notstand zutrifft.
Ergebnis dieser Überlegungen ist es daher, dass der Prozessrichter auch mit einer falschen Entscheidung unrichtigen Bejahung eines Beweisnotstandes nicht an einem Delikt des Beweisführers beteiligt ist. Der Prozessrichter ist vielmehr im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Beweismittels frei. Auch der Beweisführer selbst wird mit seinem Beweisantrag noch nicht den Tatbestand des Strafrechts verwirklichen und sich gegen einen allfälligen Deliktsvorwurf auf verschiedene entschuldigende oder rechtfertigende Umstände berufen können etwa Putativnotstand, Rechtfertigungsgrund des Funktionierens der Rechtspflege oder Rechtsirrtum.
Die zitierten Bestimmungen sollen den Staatsbürger vor unzulässigen Angriffen des Staates in die Privatsphäre schützen. Das dem angloamerikanischen Rechtskreis entlehnte Beweisverwertungsverbot mit dem Ergebnis, dass ein beweisbarer Straftatbestand sanktionslos bleibt, weil das einzige Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde, kann nicht ohne weiteres auf den Zivilbereich übertragen werden. Der Gesetzeszweck der Verfahrensvorschrift ist ein anderer. Im Strafverfahren soll der Einzelne gegen Übergriffe des Staates wirksam geschützt werden.
Die Verwendung der illegalen Tonaufnahme wäre demnach auch bei Vorliegen eines Beweisnotstandes nicht gestattet. Kann ich nötigenfalls einen Arzt aufsuchen? Wenn Sie entlassen worden sind, müssen Sie nicht unbedingt anwesend sein. Es ist jedoch sinnvoll, mit den für das Strafverfahren zuständigen Behörden in Kontakt zu bleiben und eine gültige Postanschrift anzugeben, damit Ihre Abwesenheit nicht als Flucht gewertet wird, für die Sie bestraft werden könnten.
Wenn Haftgründe bestehen, kommen Sie in Untersuchungshaft. Siehe Untersuchungshaft 3. Ja, während der ersten Vernehmung, oder wenn das Gericht Ihre Sache im summarischen Verfahren verhandelt. Neue Tatsachen können nicht in die Anklage aufgenommen werden. Allerdings kann die Rechtsgrundlage geändert werden. Erhalte ich Auskunft über die gegen mich aufgebotenen Zeugen?
Erhalte ich Auskunft über andere gegen mich vorliegende Beweismittel? Ja, wenn Sie Akteneinsicht erhalten in der Regel zu Beginn des summarischen Verfahrens oder während der Untersuchung, sofern Sie daran teilnehmen. Rechtsauskünfte für jedermann. Gesetz Nr. Wiener Übereinkommen vom April über konsularische Beziehungen. Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet.